Abgabebeschränkungen ab dem 01.01.2025
bis zum 31.12.2024 können Sie diese Produkte noch ohne Auflagen wie zuvor erwerben!
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) wurde am 25. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie führt ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein. Diese Produkte dürfen dann nur noch von sachkundigem Personal nach einem Abgabegespräch abgegeben werden.
Dies gilt gemäß § 10 ChemBiozidDV insbesondere für folgende Biozid-Produkte:
Dies gilt gemäß § 10 ChemBiozidDV insbesondere für folgende Biozid-Produkte:
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Produktart 14: Rodentizide (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
- Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden zum Beispiel: Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
1 bis 21 (von insgesamt 21)
ab dem 1. Januar 2025 Prüfung der Abgabevoraussetzungen
Selbstbedienungsverbot
Für die oben genannten Produktarten gilt außerdem, dass sie nicht im Selbstbedienungsbereich angeboten werden dürfen und dass sich der Verkäufer vergewissern muss, dass der Käufer zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört (z. B. „geschulter berufsmäßiger Verwender“). Dies gilt ausdrücklich auch bei Online- oder Versandverkauf.
Eine pauschale Ausnahme für Käufe durch gewerbliche Nutzer der Produkte gibt es bei den oben genannten drei Produktarten nicht.
Das oben genannte Selbstbedienungsverbot gilt außerdem auch für Produkte, bei denen dies im Rahmen ihrer biozidrechtlichen Zulassung so festgelegt wurde. Es gilt nicht für Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.
Eine pauschale Ausnahme für Käufe durch gewerbliche Nutzer der Produkte gibt es bei den oben genannten drei Produktarten nicht.
Abgabegespräch
Ferner dürfen Biozid-Produkte der o. g. Produktarten grundsätzlich nur abgegeben werden, wenn die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über
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mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko,
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die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der Gebrauchsanweisung, insbesondere über Verbote und Beschränkungen,
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die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen,
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die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
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die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.
Besonderheiten für den Online-Handel
Im Fall von Online- oder Versand-Verkauf muss das besagte Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen.